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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Glück in Sicht Ostseelodges GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Glück in Sicht Osteelodges GmbH & Co. KG

§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese AGB gelten für alle Gastaufnahmeverträge, die zwischen der Glück in Sicht Ostseelodges GmbH & Co.KG (im Weiteren „Glück in Sicht“) unabhängig des Standortes doch insbesondere für die Betriebsstätten Glück in Sicht Ostseelodges (im Weiteren „Ostseelodges“) und Intermar Hotel & Apartments (im Weiteren „Intermar“)  an dem mit Dritten (Gast/Vertragspartner) abgeschlossen werden sowie für alle erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der „Glück in Sicht“.

1. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Zimmern/Ferienwohnungen/Lodges und weiteren Räumlichkeiten für z.B. Events, Tagungen, Banketten und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Durchführung von Musikveranstaltungen, Tanzveranstaltungen und sonstigen Programmen sowie allen damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der „Glück in Sicht“. Die „Glück in Sicht“ sind berechtigt, die Leistungen durch Dritte zu erfüllen.

2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z. B. Hotelaufnahme, Pauschalreise-, Kontingent -oder Veranstaltungsverträge, die mit „Glück in Sicht“ abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn die „Glück in Sicht“ diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS RESERVIERUNGEN/ WEITERVERKAUF
1. Durch die Annahme einer vom Gast vorgenommenen Reservierung, mündlich oder schriftlich, ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Diese Vereinbarung, in Form einer Reservierung von bestellten Zimmern/Ferienwohnungen/Lodges, ist für beide Vertragspartner bindend. Die Reservierung für bestellte, aber noch nicht bezahlte Zimmer gilt jeweils bis 18.00 Uhr des Anreisetages. Es besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Übernachtungsdienstleistung in einem bestimmten Zimmer. Die „Glück in Sicht“ behalten sich das Recht vor, nach Ablauf der Reservierung, die reservierten Unterkünfte anderweitig zu vermieten. Der Gast erhält durch das Hotel eine verbindliche Buchungs- bzw. Reservierungsnummer, auf ausdrücklichen Wunsch auch eine schriftliche Reservierungsbestätigung. Die „Glück in Sicht“ behalten sich das Recht vor, branchenübliche Restriktionen wie Mindestaufenthalte, Buchungsgarantien oder Anzahlungen für bestimmte Daten zu definieren.

2. Der Weiterverkauf/-vermietung und/ oder die Weitervermittlung von gebuchten Unterkünften ist untersagt. Insbesondere ist die Weitervermittlung von Unterkünften (Zimmern/Lodges/Ferienwohnungen) an Dritte zu höheren Preisen als den tatsächlichen Zimmerpreisen unzulässig. Auch die Abtretung oder der Verkauf des Anspruchs gegen die „Glück in Sicht“ ist nicht zulässig. Die „Glück in Sicht“ sind in diesen Fällen berechtigt, die Buchung zu stornieren, insbesondere wenn der Gast bei der Abtretung/dem Verkauf gegenüber dem Dritten unwahre Angaben über die Art der Buchung oder die Bezahlung gemacht hat. Eine Nutzung der Unterkünfte zu einem anderen als dem Beherbergungszweck ist ausdrücklich untersagt.

3. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.

4. Besteht die Leistungspflicht der „Glück in Sicht“ neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sogenannten Pauschalreisevertrag.

5. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

6. Die „Glück in Sicht“ haften nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

§ 3 ZIMMERNUTZUNG, ZIMMERÜBERGABE, STORNOFRISTEN, RAUCHVERBOT
1. Die zur Verfügungsstellung der Unterkünfte erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. Haustiere können nur nach vorheriger Zustimmung der „Ostseelodges“ bzw. des „Intermar“ gegen gesonderte Berechnung mitgebracht werden. Hierfür steht ein limitiertes Angebot an Zimmern/Lodges/Apartments zur Verfügung. Im „intermar“ werden pro Hund und pro Nacht 10€ berechnet, in den „Ostseelodges werden pro Hund und pro Nacht 20€ berechnet.

2. Reservierte Zimmer stehen Gästen der „Ostseelodges“ Montag bis Freitag ab 15.00 Uhr und Samstag und Sonntag ab 16.00 Uhr des Anreisetages und bis 11.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Reservierte Zimmer stehen Gästen des „Intermar“ Montag bis Sonntag ab 15.00 Uhr des Anreisetages und bis 11.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Auf Anfrage und je nach Verfügbarkeit kann eine spätere Abreise (Late Check-out) mit den „Ostseelodges“ bzw. dem „Intermar“ im Voraus vereinbart werden. Ein vertraglicher Anspruch auf einen Late-Check-out besteht nicht.

Late Check-out „Intermar“: Stimmt das „Intermar“ einem Late-Check-out zu, ist es berechtigt, für die zusätzliche Nutzung der Unterkunft bis 13 Uhr 30€ in Rechnung zu stellen. Für jede weitere angefangene Stunde fallen jeweils 10€ an. Der Late Check-out ist bis max. 17:00 Uhr möglich, danach berechnet das „Intermar“ die Tagesrate für die gebuchte Unterkunft.

Late Check-out „Ostseelodges“: Stimmen die „Ostseelodges“ einem Late-Check-out zu, sind sie berechtigt, für die zusätzliche Nutzung der Unterkunft bis 13 Uhr 50€ in Rechnung zu stellen. Für jede weitere angefangene Stunde fallen jeweils 20€ an. Der Late Check-out ist bis max. 17:00 Uhr möglich, danach berechnen die „Ostseelodges“ die Tagesrate für die gebuchte Unterkunft.

3. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, haben die „Ostseelodges“ bzw. das „Intermar“ das Recht, gebuchte jedoch nicht garantierte Unterkünfte nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner daraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann. Eine garantierte Reservierung liegt dann vor, wenn der Gast die Übernachtungsdienstleistung mittels Kreditkartennummer oder alternativ oder alternativ per Anzahlung bestätigt und die bestellten Zimmer nicht vor 18 Uhr am Anreisetag storniert.

a) Im Falle von Stornierungen und Umbuchungen von reservierten Gruppenbuchungen (ab 10 Zimmer) sowie Pauschalarrangements mit zuvor bestimmten Zahlen von Zimmern, gelten folgende Fristen für eine kostenfreie Stornierung:
10 – 20 Zimmer              Kostenfrei 30 Tage (bis 18 Uhr) vor Anreise
20 – 50 Zimmer             Kostenfrei 60 Tage (bis 18 Uhr) vor Anreise
ab 50 Zimmer                Kostenfrei 90 Tage (bis 18 Uhr) vor Anreise

zu 2.) „Intermar“:
28 - 15 Tage vor Anreise: 50% Stornogebühr
14 -0 Tage vor Anreise: 100% Stornogebühr

zu 2.) "Ostseelodges“:
28 - 15 Tage vor Anreise: 50% Stornogebühr
14 - 0 Tage vor Anreise: 100% Stornogebühr

c) Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft oder die gebuchten Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt (No Show).

4. In sämtlichen Unterkünften und öffentlichen Bereichen des Gebäudes ist das Rauchen verboten. Bei Verstoß wird dem zuwiderhandelnden Gast eine Extrareinigungsgebühr von 200,00 € in Rechnung gestellt. Sollte durch einen Verstoß gegen dieses Rauchverbot eine Weitervermietung wegen anhaltender Geruchsbelästigung nicht möglich sein, so behalten sich die „Glück in Sicht“ vor, den zuwiderhandelnden Gast in voller Höhe mit dem Umsatzausfall zu belasten, auch nach dessen Abreise.

5. Die geltenden Preise sind Bruttogesamtpreise und beinhalten alle gesetzlichen Steuern, Gebühren und Abgaben. Für den Fall der Änderung von Steuer-, Gebühren-, und Abgabensätzen sowie der wirksamen Erhebung neuer, den Parteien bisher unbekannter Steuern, Gebühren und Abgaben behält sich „Glück in Sicht“ vor, die Preise entsprechend anzupassen.

6. Der Gast erwirbt einen Anspruch auf die gebuchte Kategorie, nicht aber auf ein spezifisches Zimmer.

§ 4 VERANSTALTUNGEN
1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch die „Glück in Sicht“ zu ermöglichen, hat der Vertragspartner „Glück in Sicht“ die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Die bei der Angebotsabgabe bzw. Buchung genannte Teilnehmerzahl darf sich um maximal 20% verringern. Darüber hinaus behält sich „Glück in Sicht“ vor, eine Anpassung der Leistungspreise vorzunehmen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn die „Glück in Sicht“ dem schriftlich zustimmen. Stimmen die „Glück in Sicht“ nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmen die „Glück in Sicht“ zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht.

2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, so sind die „Glück in Sicht“ berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der „Glück in Sicht“ und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen der „Glück in Sicht“ für den Vertragspartner zumutbar sind.

4. Bei Veranstaltungen, die über 0:00 Uhr hinausgehen können die „Glück in Sicht“, wenn nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, je angefangener Stunde 200,00 Euro inkl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet den „Glück in Sicht“ gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich direkt an den Gläubiger zu zahlen.

6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Die „Glück in Sicht“ können vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit den „Glück in Sicht“ abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so haben die „Glück in Sicht“ das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigenen Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.

8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens der „Glück in Sicht“ nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.

9. Störungen oder Defekte an von den „Glück in Sicht“ zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies den „Glück in Sicht“ möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.

10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Betriebsleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie die „Glück in Sicht“ belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung stehen den „Glück in Sicht“ frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen der „Glück in Sicht“ gehen zu Lasten des Vertragspartners.

11. Der Vertragspartner ist mit Zustimmung der „Glück in Sicht“ berechtigt, eigene Telefon -, Fax- und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen. Dafür kann die „Glück in Sicht“ eine Anschlussgebühr berechnen. Bleiben hierdurch geeignete Anlagen der „Glück in Sicht“ ungenutzt, kann die „Glück in Sicht“ eine Ausfallvergütung berechnen.

12. Beschafft die „Glück in Sicht“ für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt „Glück in Sicht“ im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt „Glück in Sicht“ von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung der „Glück in Sicht“ wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

13. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist „Glück in Sicht“ berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der „Glück in Sicht“ für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. „Glück in Sicht“ übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken.

14. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der „Glück in Sicht“. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat „Glück in Sicht“ das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

15. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen durch die ein Bezug zu „Glück in Sicht“, insbesondere durch Verwendung des Namens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der „Glück in Sicht“.

16. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

17. Die vermieteten Räume der „Glück in Sicht“, alle Zuwegungen und die Innen- und Außenanlagen sind in ihrer Baulichkeit unantastbar, der Tageszustand am Anreisetag ist gegeben. Für Schäden durch z. B. unsachgemäße Befestigungen, Anbringung von Nägeln, Schrauben, Klebebänder und auch deren Rückstände, besondere Verschmutzungen an Wand oder Boden oder Inventar etc., haftet der Kunde, auch für die seiner Gäste.

18. „Glück in Sicht“ kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung, verlangen.

§ 5 RÜCKTRITT DES KUNDEN BEI VERANSTALTUNGEN & EVENTS (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit „Glück in Sicht“ geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn „Glück in Sicht“ der Vertragsaufhebung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung müssen jeweils in Textform erfolgen.

2. Sofern zwischen den „Glück in Sicht“ und dem Kunden kein anderer Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, gelten folgende kostenfreie Stornofristen:

Kleine Gruppe                    2 -19 Teilnehmer               Kostenfrei 21 Tage vor Veranstaltungstag
Mittlere Gruppe               20 -49 Teilnehmer              Kostenfrei 60 Tage vor Veranstaltungstag
Große Gruppe                  ab 50 Teilnehmer                Kostenfrei 90 Tage vor Veranstaltungstag

Bis zum vereinbarten Termin kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche der „Glück in Sicht“ auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber „Glück in Sicht“ ausübt.

3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt „Glück in Sicht“ einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält „Glück in Sicht“ den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. „Glück in Sicht“ hat die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. „Glück in Sicht“ steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

4. Tritt der Kunde zurück, bemüht sich „Glück in Sicht“, nicht in Anspruch genommene Räumlichkeiten nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Soweit eine anderweitige Vergabe gelingt, werden die hiermit verbundenen Einnahmen der „Glück in Sicht“ zugunsten des Gastes auf die fälligen Stornogebühren angerechnet. Im Falle einer Stornierung der gesamten Veranstaltung oder Teilstornierung von Teilnehmern werden dem Gast, wenn nicht anders vereinbart, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises in Anlehnung an § 5.2. in Rechnung gestellt:

Zu 1.) Kostenfrei bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn
bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40% Stornogebühr
20-8 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70% Stornogebühr
7-0 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% Stornogebühr

Zu 2.) Kostenfrei bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn
59-40 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40% Stornogebühr
39-8 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70% Stornogebühr
7-0 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% Stornogebühr

Zu 3.) Kostenfrei bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn
89-60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40% Stornogebühr
59-8 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70% Stornogebühr
7-0 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% Stornogebühr

5. Die Berechnung des Speisen- und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Verzehrpreis x Teilnehmerzahl. War die Bestellung noch nicht detailliert vereinbart, so wird das preiswerteteste aktuelle Buffet sowie 2 Getränke je Gast als Berechnungsgrundlage zu Grunde gelegt.

§ 6 RÜCKTRITT Der „Glück in Sicht“
1. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist „Glück in Sicht“ in diesem Zeitraum Ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn „Glück in Sicht“ Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf E-Mail-Rückfrage der „Glück in Sicht“ mit Fristsetzung von
3 Werktagen auf Ihr Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von „Glück in Sicht“ gesetzten angemessenen Nachfrist von 3 Werktagen nicht geleistet, so ist „Glück in Sicht“ ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Forderung.

3. Ferner ist „Glück in Sicht“ berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls:
- Höhere Gewalt oder andere von „Glück in Sicht“ nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

- die „Glück in Sicht“ begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der „Glück in Sicht“ in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dieses dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist oder ein Verstoß vorliegt.

4. Der berechtigte Rücktritt der „Glück in Sicht“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

§ 7 ZAHLUNGSMITTEL/ BEREITSTELLUNG DER DIENSTLEISTUNG
1. Die geltenden Preise sind Bruttogesamtpreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Zur Beherbergungsabgabe ist die „Glück in Sicht“ lt. §4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein verpflichtet und stellt diese in Höhe von April und Oktober € 1,00 pro Gast/Nacht und Mai bis September € 2,50 pro Gast/Nacht in Rechnung. Für den Fall der Änderung von Steuer-, Gebühren-, und Abgabensätzen sowie der wirksamen Erhebung neuer, den Parteien bisher unbekannter Steuern, Gebühren und Abgaben behält sich „Glück in Sicht“ vor, die Preise entsprechend anzupassen.

2. Gültige Zahlungsmittel sind Bargeld in Euro, EC Karte, Master Card und Visa Card in Euro. Die Abgabe von Dienstleistungen auf später zu bezahlende Rechnung ist nicht möglich.

3. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der „Glück in Sicht“.

4. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat „Glück in Sicht“ das Recht, Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Die „Glück in Sicht“ sind berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.

5. Rechnungen sind grundsätzlich direkt bar oder mit Kreditkarte zu begleichen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

6. Rechnungen der „Glück in Sicht“ ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. „Glück in Sicht“ kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. „Glück in Sicht“ bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sind die „Glück in Sicht“ berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.

7. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt die „Glück in Sicht“, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

8. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro fällig. Alle weiteren anfallenden Inkassokosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung der „Glück in Sicht“ nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der „Glück in Sicht“ abgetreten werden. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Leistungen mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung, garantierte Buchung oder Gutscheine) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.) , ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

§ 8 GUTSCHEINE
Der Gutschein kann lediglich für Unternehmenseigene Leistungen der „Glück in Sicht“ eingelöst werden. Nicht einlösbar über 3. Anbieterbuchungen. Verbleiben bei Zahlungen mit dem Gutschein Restguthaben, bleiben diese bestehen. Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins beträgt 3 Jahre ab Ausstellungsdatum. Gutscheine können nicht zurückgegeben werden, sie sind nicht wiederverkäuflich oder übertragbar und sind nicht gegen Bargeld einlösbar. Die Gutscheine können nicht im Rahmen von Online Bezahlungen verwendet werden. Der Besteller des Gutscheins ist für die Angabe der korrekten Daten (insbesondere E-Mail-Adresse) verantwortlich, an welche der Gutschein und die Rechnung versendet werden soll. Widerrufsbelehrung: Erklärungen zu Gutscheinen können innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in beliebiger Form (Brief, Fax, E-Mail) oder, wenn der Gutschein vor Fristablauf überlassen wird, auch durch Rücksendung des Gutscheins widerrufen werden. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erhalt des Gutscheins beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Gutscheins. Der Widerruf ist zu richten an „Glück in Sicht“ - Die Glück in Sicht Ostseelodges GmbH & Co.KG, Schwennaustraße 37, 24960 Glücksburg (reservierung@glueck-in-sicht.de)

§ 9 MITGEBRACHTE SPEISEN UND GETRÄNKE
In den öffentlichen Bereichen ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt. Mahlzeiten können nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des öffentlichen Bereiches (Restaurant, Bar, Lounge) eingenommen werden. Die Mitnahme von angebotenen Frühstücksbestandteilen ist nicht möglich.

§ 10 GRUPPENBUCHUNGEN
Für Buchungen ab elf Zimmern können nur garantierte Reservierungen bei entsprechender Vorauszahlung erfolgen. Zusätzlich gelten hier die gesonderten Vertragsbestimmungen der „Glück in Sicht“.

§ 11 HAFTUNG Der „Glück in Sicht“
Die „Glück in Sicht“ haften für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet das Hotel für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von den „Glück in Sicht“ beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten beruhen. Einer Pflichtverletzung der „Glück in Sicht“ steht die seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in diesen AGB nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen.

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der „Glück in Sicht“ auftreten, werden die „Glück in Sicht“ bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge der Gäste bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, die „Glück in Sicht“ rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Für eingebrachte Sachen haften die „Glück in Sicht“ nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch erlischt, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sache Anzeige macht. Für die unbeschränkte Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Wird dem Gast ein Stellplatz auf dem Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens der „Glück in Sicht“ besteht nicht. Die „Glück in Sicht“ haften für alle Schäden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen. Der Gast ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden, jedenfalls vor Verlassen der Parkeinrichtung anzuzeigen. Die „Glück in Sicht“ haften nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige Dritte Personen zu verantworten sind.

§ 12 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR PAUSCHALREISEVERTRÄGE
Besteht die Leistungspflicht der „Glück in Sicht“ neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
Die „Glück in Sicht“ haften nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

§ 13 ERFÜLLUNGS- UND ZAHLUNGSORT, GERICHTSSTAND, NEBENABREDEN, TEILUNWIRKSAMKEIT,
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz der „Glück in Sicht“.

2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

3. Mit Ausnahme für private Endverbraucher wird der Geschäftssitz der „Glück in Sicht“ als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart.

4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen und Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 14 EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR PARKPLÄTZE (AGBP)
1. MIETVERTRAG
1.1 Im Rahmen des Hotelaufnahmevertrages stellen die „Glück in Sicht“, soweit vorhanden und nicht anderweitig besetzt, einen unbewachten Parkplatz kostenfrei zur Verfügung. Es besteht jedoch kein Recht auf einen Parkplatz.

1.2 Mit dem Einfahren in die Parkgarage oder auf den Hotelparkplatz (im Folgenden: „Parkbereich“) kommt zwischen den „Ostseelodges“ bzw. dem „Intermar“ und dem Mieter ein Mietvertrag über die vom Mieter gewünschte Parkdauer innerhalb der Öffnungszeiten gemäß dieser Einstellbedingungen für einen Einstellplatz zustande.

1.3 Bei allen Parkarten sind weder Bewachung noch Verwahrung Gegenstand dieses Vertrages. Die „Glück in Sicht“ übernehmen keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen. Der Nutzer sollte keinerlei Wertsachen im KFZ liegen lassen.

1.4 Die „Glück in Sicht“ weisen ausdrücklich darauf hin, dass zum Zwecke der Sicherheit eine Video- Überwachung des gesamten Geländes und Außengeländes erfolgen kann.

2. BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN
2.1 Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des „Glück in Sicht“ Personals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend. Auf gesonderte Beschilderung ist zu achten. Es gelten die Bedingungen der STVO. Höchstgeschwindigkeit sind 10 KMH.

2.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Die „Glück in Sicht“ ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Fahrzeughalters umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Hierfür kann die „Glück in Sicht“ eine Pauschale berechnen; der Fahrzeughalter kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

2.3 Die „Glück in Sicht“ ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Fahrzeughalters bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen oder entfernen zu lassen.

2.4 Jedem Fahrzeughalter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen.

3. SICHERHEITS- UND ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
3.1 Im Parkbereich gilt die StVO, es darf nur im Schritttempo gefahren werden.

3.2 Im Parkbereich sind nicht gestattet:
− das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
− die Lagerung von Betriebsstoffen,
− Behältern und feuergefährlichen Gegenständen,
− das unnötige Laufenlassen von Motoren,
− das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser,
− das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen,
− das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen,
− das Verteilen von Werbematerial.

3.3 Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie des Abholens von Fahrzeugen gestattet.

3.4 Der Fahrzeughalter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Ggf. kann „Glück in Sicht“ diese auf Kosten des Fahrzeughalters beseitigen lassen.

4 ENTGELT / PARKDAUER
4.1 Die Höchstparkdauer entspricht der Dauer des Hotelaufenthaltes. Für längere Parkdauer muss im Einzelfall eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen werden.

4.2 Nach Ablauf des Aufenthaltes bei der „Glück in Sicht“ ist die „Glück in Sicht“ berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters aus dem Parkbereich zu entfernen und einlagern zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Fahrzeughalters unter Fristsetzung von mindestens zwei Tagen am Fahrzeug erfolgte und ergebnislos geblieben ist.

4.3 Benutzt der Mieter mit seinem Fahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist das Hotel berechtigt, das jeweils volle Parkentgelt für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.

5 HAFTUNG Der „Glück in Sicht“
5.1 Die „Glück in Sicht“ haften nur für Schäden, die nachweislich von ihnen bzw. von Ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

5.2 Der Fahrzeughalter ist verpflichtet etwaige Schäden an seinem Fahrzeug der „Glück in Sicht“ unverzüglich anzuzeigen. Die „Glück in Sicht“ werden alles veranlassen, um dem Fahrzeughalter Hilfe zukommen zu lassen.

5.3 Die „Glück in Sicht“ schließen gleichwohl jegliche Haftung für Schäden aus, die durch sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des Fahrzeuges oder bewegliche, an- und eingebauter Gegenstände am und aus dem Fahrzeug.

5.4 Ist der Fahrzeughalter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Gast handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verursacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters zu regulieren. Die „Glück in Sicht“ und der von den „Glück in Sicht“ beauftragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Fahrzeughalters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahrzeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.), es sei denn, dass der von der „Glück in Sicht“ beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.)

6 HAFTUNG DES Fahrzeughalters
6.1 Der Fahrzeughalter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der „Glück in Sicht“ schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches der „Glück in Sicht“ zu melden.

6.2 Der Fahrzeughalter haftet für die Reinigungskosten bei von ihm verursachten Verunreinigungen des Parkbereiches im Sinne von Ziffer 3.2.

6.3 Die „Glück in Sicht“ sind berechtigt, Fahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches Kennzeichen zu entfernen und/oder zu verwerten, sofern dies dem Fahrzeughalter zuvor angedroht wurde und er der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges innerhalb einer von der „Glück in Sicht“ gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Einer solchen Androhung und Aufforderung bedarf es nicht, wenn der Fahrzeughalter auch nach Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht ermittelt werden konnte. Der Fahrzeughalter hat Anspruch auf den etwaigen Verwertungserlös abzüglich der entstandenen Kosten.

§ 15 FUNDACHEN / LOST AND FOUND
Im Falle eines Rückversands vergessener Gegenstände, bieten wir Ihnen gerne den Service, ausschließlich versichert und gegen Vorkasse, zu versenden.


Stand Januar 2023